Ausländische Umsätze und deutsche Umsatzsteuer
Wer von Deutschland aus Umsätze mit ausländischen Kunden macht, muss sich auf ein wenig Gehirnakrobatik einstellen: Die Rechtslage ist zwar zum 1.1.2010 (und dann gleich noch einmal zum 1.1.2011) geändert, dadurch aber kaum weniger verwirrend geworden. Zumal nur einzelne Umsätze umsatzsteuerbefreit sind. Die anderen sind nicht steuerbar. (Und manche sind steuerpflichtig.)
Die alte Rechtslage steht im mediafon-Ratgeber.
Zunächst heißt es im Umsatzsteuergesetz, dass die deutsche Umsatzsteuer nur zu erheben ist für "Umsätze, die ein Unternehmer im Inland ... ausführt". Klingt einfach, ist aber kompliziert. Denn wo wird der Umsatz ausgeführt, wenn ich (in meinem Büro in Deutschland) einen Roman übersetze, der in einem Verlag mit Sitz in Paris erscheinen soll? Die erstaunliche Antwort heißt: Der Umsatz wird in Frankreich ausgeführt und ist deshalb in Deutschland nicht steuerbar.
- Grundsätzlich bestimmt der neue § 3a des Umsatzsteuergesetzes, dass "sonstige Leistungen", die an ein Unternehmen erbracht werden, an dem Ort ausgeführt werden, an dem der Empfänger seinen Sitz hat. Sitzt der Verlag also in Paris, gilt die Übersetzung als in Frankreich ausgeführt und ist in Deutschland nicht steuerbar. Das heißt, man braucht (darf!) auf sein Honorar keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen (und auch nicht an den deutschen Fiskus abzuführen). Allerdings müssen solche Umsätze (und auch solche nach dem übernächsten Spiegelstrich) in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden, und zwar in Zeile 41 bzw. 42, sowie in einer "Zusammenfassenden Meldung", wie im 5. Spiegelstrich beschrieben. In der Regel ist jedoch der ausländische Kunde in seinem Heimatland für diese Leistung umsatzsteuerpflichtig, d.h. er muss das Geschäft seiner Finanzbehörde melden und dafür in Frankreich Umsatzsteuer abführen (darf sie aber nicht von meinem Honorar abziehen!) Auf diese Steuerpflicht im eigenen Land muss der Empfänger in der Rechnung hingeweisen werden – zum Beispiel mit einem Satz wie "Leistungsempfänger ist Umsatzsteuerschuldner gemäß Reverse-Charge-Verfahren" oder "Recipient is liable for VAT under the reverse charge mechanism". Die Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl des Dienstleisters als auch des Empfängers enthalten. Als "sonstige Leistung" gelten in diesem Zusammenhang alle Leistungen, die keine (Waren-)Lieferungen sind.
- Diese Regel gilt jedoch nur für "B2B-Geschäfte" (business to business), d.h. für Leistungen, bei denen der ausländische Kunde ein Unternehmen "oder eine unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist" – also z.B. eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt – ist. Ist der Kunde dagegen eine Privatperson oder eine Institution ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Umsatz als "am Sitz des (leistenden) Unternehmers" ausgeführt, so dass auf die Rechnung der normale deutsche Umsatzsteuersatz aufgeschlagen (und an das Finanzamt abgeführt) werden muss. Ob der Kunde seinen Sitz in einem Land der Europäischen Union oder außerhalb der EU hat, spielt dabei keine Rolle.
- Von dieser Ausnahme gibt es wiederum eine Ausnahme: Wer nämlich ausländischen (Privat-)Kunden außerhalb der EU
- Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz einräumt,
- Übersetzungen anfertigt,
- Informationen überlässt,
- Software via Internet oder
- Telekommunikationsdienstleistungen verkauft oder für sie
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit oder
- Datenverarbeitung macht,
erbringt diese Leistungen steuertechnisch wiederum "im Ausland"; die entsprechenden Honorare sind damit ebenfalls "nicht steuerbar", d.h. sie fallen nicht unter das deutsche Umsatzsteuergesetz. Diese Regelung gilt nach § 3a Abs. 4 UStG ebenso für "die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung".
- Den einzigen Punkt, in dem dieser vermaledeite § 3a dem gesunden Menschenverstand Raum ließ, hat man zum 1.1.2011 leider auch getilgt. Seither gilt, wenn Berufssportler im Ausland bei Wettkämpfen antreten, Künstler Gastspielauftritte absolvieren, Wissenschaftler Vorträge halten oder freie Lehrkräfte Seminare geben, die Leistung steuertechnisch nur noch dann als am Ort des Geschehens erbracht, wenn der Empfänger weder ein Unternehmen noch eine juristische Person mit Umsatzsteuer-ID ist. Ist der Veranstalter dagegen ein Unternehmen, gilt wieder der erste Spiegelstrich: Die Leistung gilt als an seinem Unternehmenssitz erbracht. Solange also nicht ein deutschesUnternehmen Träger seiner solchen Veranstaltung im Ausland ist, sind derartige Leistungen auf keinen Fall in Deutschland steuerbar. Dafür aber ist in diesem Fall der Künstler bzw. die Sportlerin in der Regel im Ausland steuerpflichtig! Das funktioniert so, dass der ausländische Veranstalter die ausländische Umsatzsteuer (und in der Regel auch die Einkommensteuer) gleich vom Honorar abziehen und einbehalten muss. Ob auch ein privater Haushalt das für seinen Hauslehrer (oder wer sonst soll mit dieser Regelung gemeint sein???) tun wird, ist zumindest fraglich. Aber auch dafür wird man sich sicher wieder eine nette neue Gesetzesänderung einfallen lassen.
- Noch einmal anders sieht es beim Export von Waren aller Art und damit auch beim Verkauf von Kunstwerken ins Ausland aus. Der ist zwar steuerbar, aber von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Der praktische Unterschied besteht darin, dass diese Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen an Unternehmen innerhalb der EU nur gilt, wenn der Käufer durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweist, dass er in seinem Heimatland Umsatzsteuer auf den Erwerb des Kunstwerkes zahlt. Dazu muss
- auf der Rechnung sowohl die Umsatzsteuer-ID des Verkäufers als auch die des Käufers angegeben werden,
- der entsprechende Umsatz mit Umsatzsteuer-ID des Käufers in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden (in Zeile 21 – "innergemeinschaftliche Lieferungen"),
- der Umsatz zusätzlich vierteljährlich (bei entprechenden Umsätzen über 50.000 € pro Quartal ab 1.1.2012 monatlich) in einer "zusammenfassenden Meldung" dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Näheres dazu findet man in Internet beim Bundeszentralamt für Steuern; das Formular für die Meldung findet man im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung; wer bei ElStEr registriert ist, kann die Meldung auch dort abgeben. Die meisten Fragen, die dabei auftauchen, beantwortet das Bundeszentralamt für Steuern in einer eben dort angebotenen Ausfüllanleitung.
Bei Verkäufen außerhalb der EU ist eine Umsatzsteuer-ID nicht erforderlich.
Achtung: Die Regeln des letzten Spiegelstrichs (und des dritten) gelten nicht für Geschäfte mit Privatkunden im EU-Ausland. Wer also eine Installation an einen privaten Sammler in Helsinki verkauft oder eine Biographie für einen Privatmann in Österreich schreibt, muss auf die Vergütung deutsche Mehrwertsteuer aufschlagen. Wohnt der Kunde außerhalb der EU, entfällt die Mehrwertsteuer immer.
Und da das alles ein bisschen wirr und viel ist, seien all diese Regeln hier noch mal in einer Tabelle zusammengefasst:
| Umsatzsteuerpflicht in Deutschland bei Einnahmen von ausländischen Kunden |
| Art der Lieferung oder Leistung |
Kunde hat seinen Sitz ... |
| ... innerhalb der EU und ist... |
... außerhalb der EU und ist... |
| ... Unternehmer |
... Privatperson |
... Unternehmer |
... Privatperson |
| Vorträge und Gastspiele im Ausland |
in der Regel nicht steuerbar (siehe 4. Spiegelstrich) |
| Honorare aus Nutzungsrechten, Datenverarbeitung usw. |
nicht steuerbar |
steuerpflichtig |
nicht steuerbar |
| Andere Dienstleistungen (von Deutschland aus erbracht) |
nicht steuerbar |
steuerpflichtig |
| Verkauf von Waren, z.B. von Originalen der Bildenden Kunst |
steuerbefreit, wenn USt-ID |
immer steuerbefreit |
Wann und für welche dieser Umsätze man in Deutschland Vorsteuer abziehen darf, dafür gibt es ein weiteres hübsches Regelchaos, das in einem eigenen Kapitel ausgebreitet wird.
Umsatzsteuer auf Rechnungen aus dem Ausland
Wer Dienstreisen ins Ausland macht oder im Ausland geschäftlich einkauft, ist mit einer Vielzahl von Regelungen konfrontiert, die hier nicht alle genannt werden können. Wichtig ist vor allem zu wissen: Wer ausländische Umsatzsteuer zahlt, kann sie nie und unter keinen Umständen in Deutschland als Vorsteuer geltend machen. Man kann sie sich bestenfalls von jeweiligen Land erstatten lassen. Dabei gelten grob folgende Regeln:
- Ausgaben auf Reisen in EU-Länder sind dort steuerpflichtig; Unternehmen können sich die Mehrwertsteuer, die sie für Dienstleistungen an ausländische Unternehmen gezahlt haben (z.B. für Benzin, Fahrkarten, Maut, Eintrittsgebühren, Hotel- und Restaurantrechnungen usw.), jedoch vom jeweiligen Land zurück erstatten lassen. Das war bis zum Jahre 2009 ziemlich kompliziert – seit 2010 kann man die Erstattungsanträge für alle EU-Länder (nur noch online!) beim Bundeszentralamt für Steuern stellen, das sie dann an die zuständige ausländische Behörde weiterleitet. Die Anträge sind bis spätestens zum 30. September des Folgejahres zu stellen; die "Geringfügigkeitsgrenze", unterhalb der keine Erstattung erfolgt, liegt bei 50 Euro im Jahr.
- Einfuhren aus EU-Ländern – korrekt heißt das "innergemeinschaftlicher Erwerb" – sind für den ausländischen Verkäufer umsatzsteuerfrei, wenn sowohl er als auch die deutsche Käuferin eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben und beide Nummern auf der Rechnung stehen. Den Rechnungsbetrag muss die deutsche Käuferin dann als "steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe" in ihre Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 35) eintragen und darauf Umsatzsteuer zahlen, die sie jedoch im selben Formular gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann (Zeile 56). Diese Meldung sollte man tunlichst nicht unterlassen: Das deutsche Finanzamt wird darüber auch von der ausländischen Finanzbehörde informiert. Für Leute, die in Deutschland von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, entfällt diese Steuer, sofern ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe im Vorjahr bestimmte Erwerbsschwellen nicht überschritten haben und auch im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten werden. Diese Erwerbsschwelle liegt für alle Inner-EU-Erwerbe zusammen bei 12.500 € im Jahr; die niedrigeren Schwellen für einzelne Länder sind einem Merkblatt der IHK zu entnehmen.
- Ausgaben auf Reisen in Nicht-EU-Länder sind ebenfalls dort steuerplichtig; hier können sich in der Regel aber sogar Privatleute die Mehrwertsteuer auf Waren, die sie mit nach Hause nehmen, beim Grenzübertritt oder von Deutschland aus erstatten lassen. Die Bedingungen dafür sind jedoch in fast jedem Land anders und müssen bei Bedarf bei den jeweiligen Behörden erfragt werden – einige sind in der oben genannten IHK-Übersicht enthalten. Manche Länder wie Kanada erstatten Privatleuten sogar die Mehrwertsteuer (VAT) auf Hotelübernachtungen.
- Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern – egal ob man einen Palm-Top von einer Reise mitbringt oder sich eine Fachzeitschrift im Abo schicken lässt – unterliegen in Deutschland der Einfuhrumsatzsteuer. Die wird vom Zoll erhoben, der geringwertige Sendungen wie Zeitschriften oft (aber nicht immer) übersieht, und kann bei der Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 57) wie ganz normale Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Wird die Ware vom Verkäufer über die Grenze geschickt, kann er in der Regel auf seine Umsatzsteuer verzichten; führt man die Ware auf einer Reise selbst aus, kann man sich die fremde Umsatzsteuer in der Regel erstatten lassen.
- Lieferungen und Dienstleistungen aus Nicht-EU-Ländern via Internet – etwa von Computerspielen, Software, Musik, Filmen sowie Providerleistungen und der Zugang zu Datenbanken – laufen am Zoll vorbei. Damit solche Geschäfte nicht auch an der Steuer vorbei abgewickelt werden, müssen die Lieferfirmen sich mindestens in einem (beliebigen) EU-Land registrieren lassen und die Mehrwertsteuer des Empfängerlandes auf ihre Rechnungen schlagen – bzw. umsatzsteuerfrei liefern, sofern der Empfänger nachweisen kann, dass er ein Unternehmen ist, wie oben beschrieben.
- Der Erwerb von Dienstleistungen aller Art von ausländischen Unternehmern (bis 2009 nur: der Erwerb von Nutzungsrechten von ausländischen Urhebern) zählt zu den Leistungen, die nach § 3a UStG als in Deutschland erbracht gelten. Sie sind also im Heimatland der Urhebers nicht "steuerbar" – wohl aber in Deutschland! Dafür ist der deutsche Auftraggeber zuständig: Er muss den Rechnungsbetrag als "Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet", in die Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 48) eintragen und darauf Umsatzsteuer zahlen, die er jedoch ebenfalls gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann. Ist er (der Empfänger) als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, so muss er die Steuer trotzdem abführen – darf aber keine Vorsteuer gegenrechnen!